Neben der Gewährleistung eines sicheren Anlagenbetriebs auf Feld- und Steuerebene (siehe Automatisierungspyramide), bedarf es einer übergeordneten Regelung, die die vielfältigen gesetzlichen Anforderungen an das iKWK-System erfüllt. Darunter fallen die folgenden Punkte: Über das Kalenderjahr hinweg ist der Anteil der innovativen erneuerbaren Wärme von 30 % der Referenzwärme einzuhalten, um eine Kürzung des KWK-Zuschlags zu vermeiden. Darüber hinaus muss die Jahresarbeitszahl (JAZ) des Erzeugers der innovativen erneuerbaren Wärme mindestens einen Wert von 1,25 erreichen. Da iKWK-Systeme ihren erzeugten Strom zwingend an der Strombörse vermarkten müssen (Direktvermarktung), muss die übergeordnete Regelung zusätzlich einen spotmarktoptimierten Betrieb inklusive Fahrplanerstellung und Fahrplantreuer gewährleisten.
Um diese Anforderungen einzuhalten, ist eine vorausschauende, prognosebasierte Regelung nötig, die den vorhandenen Flexibilitätsspielraum des iKWK-Systems bestmöglich ausnutzen kann.